Sat­zung

§ 1 Name und Sitz des Ver­eins, Geschäftsjahr

  1. Der Ver­ein trägt den Namen „Raschel­ban­de“.
  2. Er soll in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den und trägt dann den Zusatz „e. V.“.
  3. Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in Köln.
  4. Das Geschäfts­jahr ist das Kin­der­gar­ten­jahr vom 1. August bis 31. Juli.

§ 2 Zweck des Ver­eins, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung der Erzie­hung. Es soll Eltern die außer­fa­mi­liä­re Betreu­ung ihrer Kin­der ermög­licht und ein Bei­trag dazu geleis­tet wer­den, Kin­dern zu ihrem Recht auf För­de­rung ihrer Ent­wick­lung und Erzie­hung zu einer eigen­ver­ant­wort­li­chen und gesell­schafts­fä­hi­gen Per­sön­lich­keit zu ver­hel­fen. Ein beson­de­res Augen­merk soll dabei auf der Ver­bun­den­heit mit der Natur und der Her­aus­bil­dung eines öko­lo­gi­schen Bewusst­seins liegen.
  2. Der Sat­zungs­zweck wird ins­be­son­de­re durch die Errich­tung und Unter­hal­tung eines Kin­der­gar­tens verwirklicht.
  3. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung. Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck der Kör­per­schaft fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden. 

§ 3 Neu­tra­li­tät und Grundwerte

  1. Der Ver­ein steht auf dem Boden der frei­heit­lich demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung des Grund­ge­set­zes für die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Er ist poli­tisch und reli­gi­ös neu­tral und arbei­tet mit Kin­dern, Eltern und Erzie­hungs­kräf­ten unab­hän­gig ihres Geschlechts, ihrer Abstam­mung, Haut­far­be, ihres Glau­bens, ihrer sozia­len Stel­lung oder sexu­el­len Identität.
  2. Der Ver­ein stellt sich ent­schie­den gegen jede Form der Aus­gren­zung und Dis­kri­mi­nie­rung, ins­be­son­de­re in Form von Ras­sis­mus, Sexis­mus und Antisemitismus. 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mit­glied des Ver­eins kann jede natür­li­che und juris­ti­sche Per­son wer­den, die die Zie­le des Ver­eins unterstützt.
  2. Der Ver­ein hat ordent­li­che Mit­glie­der und pas­si­ve Mit­glie­der. In der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind vor­be­halt­lich der Rege­lung in § 7 Ziff. 5 die­ser Sat­zung und mit Aus­nah­me einer Beschluss­fas­sung über die Auf­lö­sung des Ver­eins gemäß § 13 die­ser Sat­zung nur die ordent­li­chen Mit­glie­der stimm­be­rech­tigt. Ordent­li­che Mit­glie­der kön­nen nur Erzie­hungs­be­rech­tig­te von Kin­dern sein, für die ein Betreu­ungs­ver­trag abge­schlos­sen ist, sowie Mit­glie­der des Vor­stands. Vor Auf­nah­me des Kin­der­gar­ten­be­triebs kön­nen auch Erzie­hungs­be­rech­tig­te von noch nicht schul­pflich­ti­gen Kin­dern ordent­li­che Mit­glie­der sein. Dar­über hin­aus kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Mehr­heit beschlie­ßen, Per­so­nen die ordent­li­che Mit­glied­schaft zu ver­lei­hen. Die Art der Mit­glied­schaft ist bei der Auf­nah­me zu bezeichnen.
  3. Von Kin­dern, die den Kin­der­gar­ten besu­chen, muss wäh­rend der Dau­er des Betreu­ungs­ver­trags min­des­tens eine erzie­hungs­be­rech­tig­te Per­son ordent­li­ches Mit­glied des Ver­eins sein.
  4. Sind die Vor­aus­set­zun­gen für eine ordent­li­che Mit­glied­schaft aus § 4 Ziff. 2 nicht mehr erfüllt, ändert sich die Art der Mit­glied­schaft auto­ma­tisch von einer ordent­li­chen in eine pas­si­ve Mit­glied­schaft. Auf die Ände­rung der Art der Mit­glied­schaft soll durch den Vor­stand hin­ge­wie­sen werden.
  5. Über Auf­nah­me­an­trä­ge ent­schei­det der Vor­stand nach frei­em Ermes­sen. Bei Ableh­nung eines Antrags ist er nicht ver­pflich­tet, die­se zu begründen.
  6. Mit dem Antrag auf Mit­glied­schaft erkennt die sich bewer­ben­de Per­son für den Fall der Auf­nah­me den Inhalt der Sat­zung, das Rah­men­kon­zept der Kin­der­gar­ten­ord­nung und das päd­ago­gi­sche Kon­zept an.
  7. Die ordent­li­chen Mit­glie­der sind zur akti­ven Mit­ar­beit ver­pflich­tet. Sämt­li­che Mit­glie­der haben die Ver­eins­sat­zung und die Ver­eins­be­schlüs­se zu beachten.
  8. Die Mit­glied­schaft endet durch
    1. Tod oder Ver­lust der Geschäftsfähigkeit;
    2. schrift­li­che Aus­tritts­er­klä­rung an den Vor­stand zum Monats­en­de unter Ein­hal­tung einer vier­wö­chi­gen Kün­di­gungs­frist. Für ordent­li­che Mit­glie­der, deren Kind/er im Kin­der­gar­ten betreut wird/werden, gel­ten ent­spre­chend die im Betreu­ungs­ver­trag ver­ein­bar­ten Kündigungsfristen;
    3. Aus­schluss eines Mit­glieds durch Beschluss des Vor­stands nach vor­he­ri­ger Anhö­rung des Mitglieds.Ausschlussgründe sind:
    4. gro­ber Ver­stoß gegen die Sat­zung – ins­be­son­de­re den Ver­eins­zweck und die Grund­wer­te – oder gegen die von der Mit­glie­der­ver­samm­lung gefass­ten Beschlüsse;
    5. Zuwi­der­hand­lung gegen Vereinsinteressen;
    6. zwei­mo­na­ti­ger Ver­zug mit Bei­trags­zah­lun­gen, die in der Sum­me zwei Monats­bei­trä­gen entsprechen;
    7. Ver­stoß gegen eine ver­ein­bar­te Verschwiegenheitsverpflichtung.
  9. Das aus­ge­schlos­se­ne Mit­glied hat das Recht der Beru­fung bei der nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung. Zur Bestä­ti­gung des Aus­schlus­ses eines Mit­glieds bedarf es der abso­lu­ten Stim­men­mehr­heit der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der. Die Beru­fung gegen den Aus­schluss ist inner­halb von 14 Tagen nach Zugang des Aus­schlus­ses schrift­lich bei einem Vor­stands­mit­glied oder, falls eine Mit­glie­der­ver­samm­lung frü­her statt­fin­det, dort münd­lich ein­zu­le­gen. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung, in der die Beru­fung behan­delt wird, muss spä­tes­tens 30 Tage nach Ein­gang der Beru­fung abge­hal­ten wer­den. Die Beru­fung ist als ers­ter Tages­ord­nungs­punkt zu behan­deln. Wäh­rend des Aus­schluss­ver­fah­rens ruht die Mit­glied­schaft zum Ver­ein. Vom Aus­schluss unbe­rührt bleibt die Betreu­ung des Kin­des im Kindergarten.
  10. Die Mit­glie­der erhal­ten bei ihrem Aus­schei­den oder bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins kei­ne Antei­le des Vereinsvermögens.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mit­glie­der zah­len einen monat­li­chen Bei­trag, der im Vor­aus per Last­schrift­ein­zug zu ent­rich­ten ist. Der monat­li­che Bei­trag wird durch eine von der Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­se­ne Bei­trags­ord­nung gere­gelt. Zur Fest­set­zung der Bei­trä­ge ist die ein­fa­che Mehr­heit erfor­der­lich. Mit­ar­bei­ter des Kin­der­gar­tens sind von der Bei­trags­pflicht befreit, sofern sie nicht zugleich Erzie­hungs­be­rech­tig­te von Kin­dern sind, die im Kin­der­gar­ten betreut werden.
  2. Der Ver­ein erlässt ein­kom­mens­schwa­chen Mit­glie­dern den monat­li­chen Bei­trag. Die genaue Rege­lung wird durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung in der Bei­trags­ord­nung beschlossen.
  3. Leis­tet ein Mit­glied sei­nen Bei­trag nicht, nicht voll­stän­dig oder nicht recht­zei­tig, ist der Ver­ein berech­tigt, Mahn- und Ver­wal­tungs­ge­büh­ren zu erhe­ben. Die Fest­set­zung die­ser Gebüh­ren erfolgt nach der Beitragsordnung.
  4. Hat ein Mit­glied sei­nen Bei­trag bei Fäl­lig­keit nicht gezahlt und ist es auch nicht von der Zah­lung des Mit­glieds­bei­trags befreit, ist das Mit­glied von der Aus­übung sämt­li­cher Mit­glieds­rech­te solan­ge aus­ge­schlos­sen, bis die Bei­trä­ge und mög­li­cher­wei­se ent­stan­de­ne Mahn- und Ver­wal­tungs­ge­büh­ren sowie Ver­zugs­zin­sen voll­stän­dig aus­ge­gli­chen sind.

§ 6 Vereinsorgane

  1. Ver­eins­or­ga­ne sind
    1. die Mit­glie­der­ver­samm­lung,
    2. der Vor­stand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das obers­te Ver­eins­or­gan. Sie wird min­des­tens ein­mal jähr­lich durch den Vor­stand ein­be­ru­fen (ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung) und von einem Mit­glied des Vor­stands geleitet.
  2. Außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen sind ein­zu­be­ru­fen, wenn es das Ver­eins­in­ter­es­se erfor­dert oder die Ein­be­ru­fung von einem Vier­tel sämt­li­cher Ver­eins­mit­glie­der schrift­lich ver­langt wird.
  3. Die Ein­la­dung erfolgt schrift­lich durch ein­fa­chen Brief oder per E‑Mail durch den Vor­stand unter Wah­rung einer Ein­la­dungs­frist von min­des­tens 14 Kalen­der­ta­gen. Die vor­ge­se­he­ne Tages­ord­nung ist beizufügen.
  4. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­un­fä­hig, wenn sie nicht ord­nungs­ge­mäß ein­ge­la­den wor­den ist. Die Beschluss­un­fä­hig­keit muss aus­drück­lich gerügt sowie durch die Mehr­heit der anwe­sen­den ordent­li­chen Mit­glie­der fest­ge­stellt wer­den. Bei feh­len­der Beschluss­fä­hig­keit kann der Vor­stand unter Bei­be­hal­tung der Tages­ord­nung die Mit­glie­der­ver­samm­lung unter Wah­rung einer Frist von min­des­tens sie­ben Tagen neu ein­be­ru­fen. Die­se erneut ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
  5. Soweit in die­ser Sat­zung nicht ander­wei­tig bestimmt, fasst die Mit­glie­der­ver­samm­lung ihre Beschlüs­se mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit der anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der. Bei Stim­men­gleich­heit gilt der Antrag als abge­lehnt. Auf Antrag kann den anwe­sen­den pas­si­ven Mit­glie­dern ein Stimm­recht in der Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­ge­räumt wer­den. Hier­über ent­schei­den die anwe­sen­den ordent­li­chen Mit­glie­der mit ein­fa­cher Mehr­heit. Sat­zungs­än­de­run­gen bedür­fen einer Mehr­heit von drei Vier­teln der anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der und sind nur zuläs­sig, wenn die Ände­run­gen ihrem wesent­li­chen Inhalt nach in der Ein­la­dung ange­ge­ben wor­den sind. Der Vor­stand wird mit ein­fa­cher Mehr­heit der anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der gewählt. Liegt bei Vor­stands­wah­len Stim­men­gleich­heit vor, ist ein zwei­ter Wahl­gang erfor­der­lich. Bei erneu­ter Stim­men­gleich­heit ent­schei­det das Los. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann durch ein­fa­che Mehr­heit ent­schei­den, den Vor­stand durch Gesamt­wahl zu bestimmen.
  6. Die Tages­ord­nung der ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung muss in jedem Fall enthalten:
    1. Erstat­tung eines Jah­res­be­richts durch den Vorstand.
    2. Bericht über die Kassenprüfung.
  7. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschließt fer­ner über:
    1. Ent­las­tung des Vorstands,
    2. Neu­wahl des Vorstands,
    3. Abwahl des Vorstands,
    4. Wahl der für die Kas­sen­prü­fung beauf­trag­ten Person.
  8. Jedes Mit­glied kann bis zu einem Tag vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung Ergän­zun­gen der Tages­ord­nung schrift­lich beim Vor­stand bean­tra­gen. Über die Anträ­ge auf Ergän­zung der Tages­ord­nung beschlie­ßen die anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der mit ein­fa­cher Mehrheit.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vor­stand besteht aus min­des­tens 3 und maxi­mal 7 Per­so­nen. Die Vor­stands­mit­glie­der regeln ihre inter­ne Auf­ga­ben­ver­tei­lung unter­ein­an­der, wobei je ein Vor­stands­mit­glied für die Berei­che Finan­zen, Per­so­nal und Päd­ago­gik zustän­dig sein soll. Wähl­bar sind ordent­li­che und pas­si­ve Mit­glie­der, sofern sie nicht zugleich Ange­stell­te des Ver­eins sind.
  2. Die Lei­tung des Kin­der­gar­tens ist berech­tigt, den Vor­stands­sit­zun­gen bei­zu­sit­zen und sich zu Wort zu mel­den. Eine Aus­nah­me bil­det die Bespre­chung der Per­so­nal­the­men. Ein Stimm­recht bei Abstim­mun­gen besteht nicht.
  3. Der Vor­stand führt die lau­fen­den Geschäf­te des Ver­eins und ver­wal­tet das Vereinsvermögen.
  4. Beschlüs­se wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit gefasst; bei Stim­men­gleich­heit gilt ein Antrag als abge­lehnt. Der Vor­stand ist ange­hal­ten, einen ein­stim­mi­gen Kon­sens zu fin­den. Er infor­miert die Mit­glie­der über die getrof­fe­nen Beschlüs­se, sofern kein berech­tig­tes Inter­es­se des Ver­eins oder Ein­zel­ner besteht, die Beschlüs­se unter Ver­schluss zu halten.
  5. Sat­zungs­än­de­run­gen, die von Aufsichts‑, Gerichts- oder Finanz­be­hör­den aus for­ma­len Grün­den ver­langt wer­den, kann der Vor­stand von sich aus vor­neh­men. Die­se Sat­zungs­än­de­run­gen wer­den allen Ver­eins­mit­glie­dern schrift­lich mit­ge­teilt und begründet.
  6. Die Mit­glie­der des Vor­stands wer­den für zwei Geschäfts­jah­re gewählt. Eine Wie­der­wahl ist mög­lich. Im Fal­le des vor­zei­ti­gen Aus­schei­dens eines Vor­stands­mit­glieds hat der Vor­stand das Recht, ein neu­es Vor­stands­mit­glied kom­mis­sa­risch zu bestim­men. Der frei gewor­de­ne Vor­stands­pos­ten ist bei der nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung durch Wahl neu zu beset­zen oder zu bestätigen.

§ 9 Arbeitsgruppen

  1. Zur Unter­stüt­zung sei­ner Arbeit kann der Vor­stand Arbeits­grup­pen (AG) ein­set­zen, in denen Mit­glie­der Fra­gen und Pro­ble­me aller Art zu einem abge­grenz­ten The­men­kom­plex bear­bei­ten. Die Arbeit fin­det im Ein­ver­neh­men oder in der Zusam­men­ar­beit mit dem für die­sen The­men­be­reich zustän­di­gen Vor­stands­mit­glied statt. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann dem Vor­stand mit ein­fa­cher Mehr­heit auf­tra­gen, eine AG einzusetzen.
  2. Die AGs sind für alle Mit­glie­der öffent­lich; ordent­li­che Mit­glie­der sind ange­hal­ten, sich an der Arbeit in min­des­tens einer AG regel­mä­ßig zu beteiligen.
  3. Die AGs sind nicht beschluss­fä­hig; die erar­bei­te­ten Vor­schlä­ge die­nen viel­mehr dem Vor­stand und der Mit­glie­der­ver­samm­lung als Grund­la­ge für ihre Beschlüsse. 

§ 10 Beur­kun­dung von Beschlüssen

  1. Über die Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen sind Nie­der­schrif­ten anzu­fer­ti­gen, die von der Ver­samm­lungs­lei­tung und dem Pro­to­koll füh­ren­den Mit­glied zu unter­zeich­nen sind. Die Nie­der­schrif­ten sind bin­nen vier Wochen ver­eins­in­tern zu ver­öf­fent­li­chen. Mit­glie­der kön­nen unter Wah­rung einer Frist von vier Wochen nach der Ver­öf­fent­li­chung Ein­wän­de gegen die Nie­der­schrift erhe­ben. Sie müs­sen form­los gegen­über einem Vor­stands­mit­glied oder dem Pro­to­koll füh­ren­den Mit­glied gel­tend gemacht und bei der nächs­ten Vor­stands­sit­zung bespro­chen wer­den. Ist ein Ein­wand berech­tigt, muss bin­nen zwei Wochen eine kor­ri­gier­te Fas­sung der Nie­der­schrift ver­eins­in­tern ver­öf­fent­licht werden.
  2. Eben­so ist über jede Vor­stands­sit­zung und ihre Beschlüs­se eine Nie­der­schrift anzu­fer­ti­gen, die von der Sit­zungs­lei­tung und dem Pro­to­koll füh­ren­den Vor­stands­mit­glied zu unter­zeich­nen ist.

§ 11 Kassenprüfung

  1. In der Mit­glie­der­ver­samm­lung muss bestimmt wer­den, durch wen die Kas­sen­prü­fung erfolgt; die Prü­fung kann auch extern durch ein Steu­er­be­ra­tungs­bü­ro, eine Rechts­an­walts­kanz­lei oder ein Wirt­schafts­prü­fungs­bü­ro erfol­gen, nicht aber durch ein Mit­glied des Vor­stands. Die Prü­fung der Ver­eins­kas­se und der Buch­füh­rung muss min­des­tens ein­mal jähr­lich vor der ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Ent­las­tung des Vor­stands stattfinden.
  2. Die beauf­trag­te Per­son muss die Mit­glie­der­ver­samm­lung über die Kas­sen­prü­fung unterrichten. 

§ 12 Vereinsstreitigkeiten

  1. Jedes Mit­glied, der Vor­stand und des­sen Mit­glie­der kön­nen bei Strei­tig­kei­ten eine Schlich­tung initi­ie­ren. Von bei­den Streit­par­tei­en wird je ein neu­tra­les Mit­glied für die Ver­mitt­lung benannt. Die­sen ist vor Beschrei­ten des Rechts­wegs 30 Kalen­der­ta­ge lang Gele­gen­heit zur Bei­le­gung der Strei­tig­keit zu geben.
  2. Die strei­ten­den Per­so­nen sind zur Teil­nah­me an max. 3 Schlich­tungs­ter­mi­nen verpflichtet.

§ 13 Auf­lö­sung des Vereins

  1. Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann in einer Mit­glie­der­ver­samm­lung mit einer Mehr­heit von drei Vier­teln der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschlos­sen wer­den. Die Auf­lö­sung des Ver­eins muss in der Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung als Tages­ord­nungs­punkt erwähnt sein.
  2. Für den Fall der Auf­lö­sung des Ver­eins muss der Vor­stand aus sei­nem Kreis eine für die Abwick­lung zustän­di­ge Per­son bestim­men. Rech­te und Pflich­ten die­ser Per­son bestim­men sich nach den Vor­schrif­ten der §§ 47 ff. BGB.
  3. Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder eine ande­re steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaft zwecks Ver­wen­dung für die För­de­rung der Erziehung.