Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr vom 1. August bis 31. Juli.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung. Es soll Eltern die außerfamiliäre Betreuung ihrer Kinder ermöglicht und ein Beitrag dazu geleistet werden, Kindern zu ihrem Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gesellschaftsfähigen Persönlichkeit zu verhelfen. Ein besonderes Augenmerk soll dabei auf der Verbundenheit mit der Natur und der Herausbildung eines ökologischen Bewusstseins liegen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung eines Kindergartens verwirklicht.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Neutralität und Grundwerte
Der Verein steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Er ist politisch und religiös neutral und arbeitet mit Kindern, Eltern und Erziehungskräften unabhängig ihres Geschlechts, ihrer Abstammung, Hautfarbe, ihres Glaubens, ihrer sozialen Stellung oder sexuellen Identität.
Der Verein stellt sich entschieden gegen jede Form der Ausgrenzung und Diskriminierung, insbesondere in Form von Rassismus, Sexismus und Antisemitismus.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und passive Mitglieder. In der Mitgliederversammlung sind vorbehaltlich der Regelung in § 7 Ziff. 5 dieser Satzung und mit Ausnahme einer Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gemäß § 13 dieser Satzung nur die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Ordentliche Mitglieder können nur Erziehungsberechtigte von Kindern sein, für die ein Betreuungsvertrag abgeschlossen ist, sowie Mitglieder des Vorstands. Vor Aufnahme des Kindergartenbetriebs können auch Erziehungsberechtigte von noch nicht schulpflichtigen Kindern ordentliche Mitglieder sein. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, Personen die ordentliche Mitgliedschaft zu verleihen. Die Art der Mitgliedschaft ist bei der Aufnahme zu bezeichnen.
Von Kindern, die den Kindergarten besuchen, muss während der Dauer des Betreuungsvertrags mindestens eine erziehungsberechtigte Person ordentliches Mitglied des Vereins sein.
Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft aus § 4 Ziff. 2 nicht mehr erfüllt, ändert sich die Art der Mitgliedschaft automatisch von einer ordentlichen in eine passive Mitgliedschaft. Auf die Änderung der Art der Mitgliedschaft soll durch den Vorstand hingewiesen werden.
Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung eines Antrags ist er nicht verpflichtet, diese zu begründen.
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt die sich bewerbende Person für den Fall der Aufnahme den Inhalt der Satzung, das Rahmenkonzept der Kindergartenordnung und das pädagogische Konzept an.
Die ordentlichen Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit verpflichtet. Sämtliche Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Vereinsbeschlüsse zu beachten.
Die Mitgliedschaft endet durch
Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum Monatsende unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist. Für ordentliche Mitglieder, deren Kind/er im Kindergarten betreut wird/werden, gelten entsprechend die im Betreuungsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen;
Ausschluss eines Mitglieds durch Beschluss des Vorstands nach vorheriger Anhörung des Mitglieds.Ausschlussgründe sind:
grober Verstoß gegen die Satzung – insbesondere den Vereinszweck und die Grundwerte – oder gegen die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse;
Zuwiderhandlung gegen Vereinsinteressen;
zweimonatiger Verzug mit Beitragszahlungen, die in der Summe zwei Monatsbeiträgen entsprechen;
Verstoß gegen eine vereinbarte Verschwiegenheitsverpflichtung.
Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht der Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung. Zur Bestätigung des Ausschlusses eines Mitglieds bedarf es der absoluten Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Die Berufung gegen den Ausschluss ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Ausschlusses schriftlich bei einem Vorstandsmitglied oder, falls eine Mitgliederversammlung früher stattfindet, dort mündlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung, in der die Berufung behandelt wird, muss spätestens 30 Tage nach Eingang der Berufung abgehalten werden. Die Berufung ist als erster Tagesordnungspunkt zu behandeln. Während des Ausschlussverfahrens ruht die Mitgliedschaft zum Verein. Vom Ausschluss unberührt bleibt die Betreuung des Kindes im Kindergarten.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen einen monatlichen Beitrag, der im Voraus per Lastschrifteinzug zu entrichten ist. Der monatliche Beitrag wird durch eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung geregelt. Zur Festsetzung der Beiträge ist die einfache Mehrheit erforderlich. Mitarbeiter des Kindergartens sind von der Beitragspflicht befreit, sofern sie nicht zugleich Erziehungsberechtigte von Kindern sind, die im Kindergarten betreut werden.
Der Verein erlässt einkommensschwachen Mitgliedern den monatlichen Beitrag. Die genaue Regelung wird durch die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung beschlossen.
Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, ist der Verein berechtigt, Mahn- und Verwaltungsgebühren zu erheben. Die Festsetzung dieser Gebühren erfolgt nach der Beitragsordnung.
Hat ein Mitglied seinen Beitrag bei Fälligkeit nicht gezahlt und ist es auch nicht von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit, ist das Mitglied von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte solange ausgeschlossen, bis die Beiträge und möglicherweise entstandene Mahn- und Verwaltungsgebühren sowie Verzugszinsen vollständig ausgeglichen sind.
§ 6 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen (ordentliche Mitgliederversammlung) und von einem Mitglied des Vorstands geleitet.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von einem Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird.
Die Einladung erfolgt schriftlich durch einfachen Brief oder per E‑Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Kalendertagen. Die vorgesehene Tagesordnung ist beizufügen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussunfähig, wenn sie nicht ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Die Beschlussunfähigkeit muss ausdrücklich gerügt sowie durch die Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder festgestellt werden. Bei fehlender Beschlussfähigkeit kann der Vorstand unter Beibehaltung der Tagesordnung die Mitgliederversammlung unter Wahrung einer Frist von mindestens sieben Tagen neu einberufen. Diese erneut einberufene Mitgliederversammlung ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
Soweit in dieser Satzung nicht anderweitig bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Antrag kann den anwesenden passiven Mitgliedern ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung eingeräumt werden. Hierüber entscheiden die anwesenden ordentlichen Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und sind nur zulässig, wenn die Änderungen ihrem wesentlichen Inhalt nach in der Einladung angegeben worden sind. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Liegt bei Vorstandswahlen Stimmengleichheit vor, ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit entscheiden, den Vorstand durch Gesamtwahl zu bestimmen.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss in jedem Fall enthalten:
Erstattung eines Jahresberichts durch den Vorstand.
Bericht über die Kassenprüfung.
Die Mitgliederversammlung beschließt ferner über:
Entlastung des Vorstands,
Neuwahl des Vorstands,
Abwahl des Vorstands,
Wahl der für die Kassenprüfung beauftragten Person.
Jedes Mitglied kann bis zu einem Tag vor der Mitgliederversammlung Ergänzungen der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand beantragen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließen die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 7 Personen. Die Vorstandsmitglieder regeln ihre interne Aufgabenverteilung untereinander, wobei je ein Vorstandsmitglied für die Bereiche Finanzen, Personal und Pädagogik zuständig sein soll. Wählbar sind ordentliche und passive Mitglieder, sofern sie nicht zugleich Angestellte des Vereins sind.
Die Leitung des Kindergartens ist berechtigt, den Vorstandssitzungen beizusitzen und sich zu Wort zu melden. Eine Ausnahme bildet die Besprechung der Personalthemen. Ein Stimmrecht bei Abstimmungen besteht nicht.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist angehalten, einen einstimmigen Konsens zu finden. Er informiert die Mitglieder über die getroffenen Beschlüsse, sofern kein berechtigtes Interesse des Vereins oder Einzelner besteht, die Beschlüsse unter Verschluss zu halten.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts‑, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt und begründet.
Die Mitglieder des Vorstands werden für zwei Geschäftsjahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand das Recht, ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch zu bestimmen. Der frei gewordene Vorstandsposten ist bei der nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl neu zu besetzen oder zu bestätigen.
§ 9 Arbeitsgruppen
Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand Arbeitsgruppen (AG) einsetzen, in denen Mitglieder Fragen und Probleme aller Art zu einem abgegrenzten Themenkomplex bearbeiten. Die Arbeit findet im Einvernehmen oder in der Zusammenarbeit mit dem für diesen Themenbereich zuständigen Vorstandsmitglied statt. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand mit einfacher Mehrheit auftragen, eine AG einzusetzen.
Die AGs sind für alle Mitglieder öffentlich; ordentliche Mitglieder sind angehalten, sich an der Arbeit in mindestens einer AG regelmäßig zu beteiligen.
Die AGs sind nicht beschlussfähig; die erarbeiteten Vorschläge dienen vielmehr dem Vorstand und der Mitgliederversammlung als Grundlage für ihre Beschlüsse.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und dem Protokoll führenden Mitglied zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind binnen vier Wochen vereinsintern zu veröffentlichen. Mitglieder können unter Wahrung einer Frist von vier Wochen nach der Veröffentlichung Einwände gegen die Niederschrift erheben. Sie müssen formlos gegenüber einem Vorstandsmitglied oder dem Protokoll führenden Mitglied geltend gemacht und bei der nächsten Vorstandssitzung besprochen werden. Ist ein Einwand berechtigt, muss binnen zwei Wochen eine korrigierte Fassung der Niederschrift vereinsintern veröffentlicht werden.
Ebenso ist über jede Vorstandssitzung und ihre Beschlüsse eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleitung und dem Protokoll führenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 11 Kassenprüfung
In der Mitgliederversammlung muss bestimmt werden, durch wen die Kassenprüfung erfolgt; die Prüfung kann auch extern durch ein Steuerberatungsbüro, eine Rechtsanwaltskanzlei oder ein Wirtschaftsprüfungsbüro erfolgen, nicht aber durch ein Mitglied des Vorstands. Die Prüfung der Vereinskasse und der Buchführung muss mindestens einmal jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Entlastung des Vorstands stattfinden.
Die beauftragte Person muss die Mitgliederversammlung über die Kassenprüfung unterrichten.
§ 12 Vereinsstreitigkeiten
Jedes Mitglied, der Vorstand und dessen Mitglieder können bei Streitigkeiten eine Schlichtung initiieren. Von beiden Streitparteien wird je ein neutrales Mitglied für die Vermittlung benannt. Diesen ist vor Beschreiten des Rechtswegs 30 Kalendertage lang Gelegenheit zur Beilegung der Streitigkeit zu geben.
Die streitenden Personen sind zur Teilnahme an max. 3 Schlichtungsterminen verpflichtet.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt erwähnt sein.
Für den Fall der Auflösung des Vereins muss der Vorstand aus seinem Kreis eine für die Abwicklung zuständige Person bestimmen. Rechte und Pflichten dieser Person bestimmen sich nach den Vorschriften der §§ 47 ff. BGB.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung.